Statuten der Singgemeinschaft Hard

Die folgenden Statuten, wurden von der Hauptversammlung am 21.10.2016 einstimmig beschlossen.

 

§1

NAME UND SITZ DES VEREINES

Der Verein führt den Namen „Singgemeinschaft Hard“ und hat seinen Sitz in Hard.

 

§2

VEREINSZWECK

Zweck des Vereines ist die Pflege und Förderung des Chorgesanges und der Geselligkeit.

 

§3

MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

1. Ideelle Mittel

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch

 a. regelmäßige Chorproben

 b. musikalische Aufführungen

 c. Ausflüge

 d. Teilnahme an Chorveranstaltungen sowie

 e. Durchführung von bzw. Beteiligung an sonstigen Veranstaltungen, die geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen.

2. Materielle Mittel

Die erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Subventionen und Spenden aufgebracht.

 

§4

MITGLIEDSCHAFT

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und unterstützenden Mitgliedern.

1. Ordentliches Mitglied kann jede gesanglich befähigte Person sein. Wer sich um die Aufnahme bewirbt, hat

 dem Verein zunächst als Gastsänger beizutreten. Über die Aufnahme entscheidet die Vereinsleitung. Als

 Beginn der Mitgliedschaft gilt rückwirkend der Tag des ersten Probenbesuches.

2. Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft wegen hervorragender Verdienste um den

Verein oder um den Chorgesang verliehen wurde. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft obliegt der

 Hauptversammlung auf Antrag der Vereinsleitung.

3. Unterstützende Mitglieder sind Personen, die den Vereinszweck durch Bezahlung des für sie

festgesetzten Mitgliedsbeitrages fördern. Die Aufnahme erfolgt durch Eintragung in die Liste der

unterstützenden Mitglieder.

 

§ 5

RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Rechte der Mitglieder

a. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht

auszuüben, Anträge an die Hauptversammlung zu stellen, an der Gestaltung des Vereinslebens im

 Rahmen der Statuten mitzuwirken und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

b. Die Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Hauptversammlungen sowie an den sonstigen

 Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

c. Den unterstützenden Mitgliedern steht das Recht zu, an den von der Vereinsleitung hierfür bestimmten Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

2. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, die Interessen und das Ansehen des Vereines zu wahren, die

Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder sind darüber hinaus verpflichtet, die Chorproben und musikalischen Aufführungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen sowie an der Hauptversammlung teilzunehmen.

 

§ 6

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Aberkennung, Streichung oder Tod.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch Mitteilung an den Vereinsobmann erfolgen.

Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann über Antrag der Vereinsleitung verfügt werden, wenn das

Mitglied die ihm nach den Statuten auferlegten Pflichten erheblich verletzt.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann wegen grober Schädigung der Vereinsinteressen von der

Hauptversammlung über Antrag der Vereinsleitung ausgesprochen werden.

Die Streichung aus der Liste der unterstützenden Mitglieder ist vorzunehmen, wenn das unterstützende Mitglied

nicht mehr bereit ist, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

§ 7

VEREINSORGANE

Organe des Vereines sind:

 

Die Vereinsleitung

Die Hauptversammlung

Die Rechnungsprüfer und

Das Schiedsgericht

 

§ 8

VEREINSLEITUNG

Die Vereinsleitung wird von der Hauptversammlung für jeweils drei Jahre neu gewählt. Wenn die

Singgemeinschaft Hard über einen aktiven Kinder- und Jugendchor verfügt, ist deren Chorleiter Mitglied in der

Vereinsleitung der Singgemeinschaft Hard. Sie setzt sich aus folgenden Vereinsfunktionären zusammen:

 

Obmann

Obmannstellvertreter

Chorleiter

Kinder- und Jugendchorleiter

Schriftführer

Kassier

Veranstaltungsplaner

max. fünf Beiräte

 

Wenn ein Funktionär 2 Ämter bekleidet, kann ein zusätzlicher Beirat gewählt werden. Im Falle des Ausscheidens

eines Mitgliedes während des Vereinsjahres kann die Vereinsleitung die Stelle des ausgeschiedenen

Vereinsfunktionärs bis zur nächsten Hauptversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied ersetzen.

Die Mitglieder der Vereinsleitung können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist

an die Vereinsleitung, im Falle des Rücktritts aller Mitglieder der Vereinsleitung ist die Rücktrittserklärung an die

Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 9

AUFGABEN DER VEREINSLEITUNG

Der Vereinsleitung obliegt die Besorgung aller Vereinsgeschäfte, die nicht statutengemäß der

Hauptversammlung vorbehalten oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Vereinsleitung hat insbesondere

 

a. auf die Einhaltung der Statuten und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse zu achten;

b. die Jahrestätigkeit des Vereines festzulegen und einen Finanzierungsplan zu erstellen;

c. die Hauptversammlungen vorzubereiten und einzuberufen;

d. über die laufenden Vereinsgeschäfte zu beraten und zu beschließen;

e. Vorschläge für die Erstellung von Durchführungsbestimmungen zur Satzung zu erstatten.

 

§ 10

SITZUNGEN DER VEREINSLEITUNG

Die Sitzungen der Vereinsleitung werden vom Obmann nach Bedarf einberufen. Auf begründeten Antrag von

mindestens einem Drittel der Mitglieder der Vereinsleitung hat binnen zwei Wochen eine Vereinsleitungssitzung

stattzufinden. Die Einladung zu den Vereinsleitungssitzungen hat zeitgerecht und in geeigneter Weise zu

erfolgen. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Vereinsleitung ordnungsgemäß geladen wurden

und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Über jede Sitzung der Vereinsleitung ist ein Protokoll zu verfassen, aus dem neben Ort und Zeit der Sitzung auch die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein müssen. Der Obmann hat nach erfolgter Ausschusssitzung die Mitglieder des Vereines über die wichtigsten behandelten Fragen kurz zu informieren.

 

§ 11

AUFGABEN DER MITGLIEDER DER VEREINSLEITUNG

Der Obmann vertritt den Verein nach außen, führt den Vorsitz in den Hauptversammlungen und

Vereinsleitungssitzungen, sorgt für die ordnungsgemäße Abwicklung der Vereinsgeschäfte und überwacht die Tätigkeit der übrigen Mitglieder der Vereinsleitung. Er fertigt unter Gegenzeichnung des Schriftführers die vom Verein ausgehenden Urkunden und sonstigen wichtigen Schriftstücke. In Geldangelegenheiten wird zusätzlich die Unterschrift des Kassiers geleistet. In besonders dringenden Fällen, insbesonders wenn zur Wahrung wichtiger Vereinsinteressen eine sofortige Entscheidung notwendig ist, hat der Obmann das Recht, die erforderlichen Maßnahmen auch ohne Beschluss des zuständigen Vereinsorganes durchzuführen, er hat jedoch die Angelegenheit umgehend der Vereinsleitung zur nachträglichen Beschlussfassung zu unterbreiten.

Der Obmannstellvertreter hat den Obmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben wirksam zu unterstützen und bei Verhinderung zu vertreten.

Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Vereines. Er erstattet der Vereinsleitung Vorschläge über die Anschaffung und Aufführung von Chorwerken, er leitet die Chorproben und musikalischen Aufführungen und prüft die musikalische Befähigung neu aufzunehmender Mitglieder.

Dem Kinder- und Jugendchorleiter obliegt die musikalische und organisatorische Leitung des Kinder- und Jugendchores.

Der Schriftführer verfasst die Sitzungsprotokolle, führt das Mitgliederverzeichnis und besorgt den Schriftverkehr des Vereines. Urkunden und sonstige wichtige Schriftstücke sind vom Obmann und vom Schriftführer zu fertigen. Sofern keine andere Regelung getroffen ist, obliegt dem Schriftführer auch die Medienarbeit und die Führung der Vereinschronik.

Der Kassier besorgt die finanziellen Geschäfte des Vereines. Er hat über den Geldein- und Geldausgang genaue Aufzeichnungen zu führen, den Jahresabschluss zu erstellen und diesen rechtzeitig vor der Hauptversammlung den Rechnungsprüfern vorzulegen.

Der Veranstaltungsplaner hat die Aufgabe, gesellschaftliche Veranstaltungen des Vereines zu organisieren und gegebenenfalls zu leiten.

Die Beiräte haben bei den Entscheidungen der Vereinsleitung mitzuwirken und die anderen Vereinsfunktionäre zu unterstützen.

 

§ 12

HAUPTVERSAMMLUNG

Jährlich einmal, und zwar möglichst innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Vereinsjahres, das ist der 1. September, treten die stimmberechtigten Vereinsmitglieder zur ordentlichen Hauptversammlung zusammen. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat stattzufinden, wenn es die Vereinleitung beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Die Hauptversammlung ist von der Vereinsleitung einzuberufen. Die Tagesordnung ist den stimmberechtigten

Mitgliedern spätestens zehn Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a. Genehmigung der Jahresberichte des Obmannes, des Chorleiters, des Kinder-und Jugendchorleiters, des Schriftführers, des Kassiers und des Berichtes der Rechnungsprüfer;

b. Die Wahl der Vereinsleitung sowie die Bestellung der Rechnungsprüfer;

c. Der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern;

d. Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

e. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und unterstützende Mitglieder;

f. Die Änderung der Vereinstatuten;

g. Die Entscheidung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, welche die Vereinsleitung der Hauptversammlung vorlegt, sowie die Behandlung von Anträgen der Mitglieder;

h. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

 

Anträge der Mitglieder sind spätestens drei Tage, sofern sie jedoch eine Änderung der Vereinsstatuten oder die

Auflösung des Vereines betreffen, spätestens drei Wochen vor dem Zusammentritt der Hauptversammlung beim Obmann einzubringen. Eine Beschlussfassung über eine Änderung der Vereinsstatuten ist nur zulässig, wenn die vorgeschlagene Statutenänderung den stimmberechtigten Vereinsmitgliedern mit der Tagesordnung schriftlich bekannt gegeben wurde.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse auf Änderung der Vereinsstatuten erfordern jedoch eine Zwei-Drittel-Mehrheit. Für einen Beschluss auf Auflösung des Vereines ist eine Vier-Fünftel-Mehrheit erforderlich. Die Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters hat mittels Stimmzettel zu geschehen. Die Art der Durchführung aller anderen Abstimmungen bestimmt der Vorsitzende der Hauptversammlung. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, aus dem neben Ort und Zeit der Versammlung auch die Gegenstände der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse zu ersehen sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und der nächsten Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§13

RECHNUNGSPRÜFER

Die Hauptversammlung hat jedes Jahr aus dem Stande der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer zu

wählen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Vereinsleitung sein. Den Rechnungsprüfern obliegt die Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereines. Sie sind befugt, jederzeit in die Belege und sonstigen Schriftstücke finanzieller Art Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 14

EHRENZEICHEN, EHRENMITGLIEDSCHAFT

Besondere Verdienste um die Singgemeinschaft Hard können durch die Verleihung des Ehrenzeichens gewürdigt werden. Das Ehrenzeichen wird in drei Stufen verliehen, und zwar:

 

a. als silbernes Ehrenzeichen der Singgemeinschaft Hard,

b. als goldenes Ehrenzeichen der Singgemeinschaft Hard,

c. als goldenes Ehrenzeichen der Singgemeinschaft Hard mit Kranz.

 

Die Verleihung des silbernen Ehrenzeichens setzt eine 15-jährige, des goldenen Ehrenzeichens eine 30-jährige Vereinszugehörigkeit als ordentliches Mitglied voraus und richtet sich nach den Verdiensten. Den Beschluss über die Verleihung der Ehrenzeichen fasst die Vereinsleitung. Personen, die sich um die Singgemeinschaft Hard besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Bei Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an besonders verdiente Obleute oder Chorleiter kann diesen die Bezeichnung „Ehrenobmann“ bzw. „Ehrenchorleiter“ zuerkannt werden. Die durch die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft Ausgezeichneten erhalten das goldene Ehrenzeichen mit Kranz.

 

§ 15

SCHIEDSGERICHT

Zur Schlichtung von aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. Das Schiedsgericht entscheidet über alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis. Es besteht aus fünf Mitgliedern und wird in der Weise gebildet, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder in das Schiedsgericht entsendet und dass von diesen ein fünftes Mitglied als Obmann bestellt wird. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen und unter Bedachtnahme auf die Vereinsstatuten. Es entscheidet bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die  Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

 

§16

AUFLÖSUNG DES VEREINES

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen der Gemeinde Hard zu, die es so lange verwaltet, bis sich ein neuer Verein mit gleichem Zweck und Ziel in derselben Gemeinde bildet. Sollte dies innerhalb von 5 Jahren nicht der Fall sein, hat die Gemeinde das Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung zu verwenden. Die Erträgnisse aus dem Vereinsvermögen sind gleichfalls nur gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Der letzte Vereinsobmann hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der

zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

 

ZUSATZ

Alle in den Statuten vorkommenden Personenbezeichnungen gelten sowohl in ihrer männlichen als auch weiblichen Form.

 

Hard, am 21. Oktober 2016